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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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From Transition to Accession: A New Era of Estonian Constitutional Thinking

VII/2002
ISBN 9985-870-13-1

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Einheit der verfassungsmässigen Rechtsordnung: Entscheidungen und Lösungen im Strafrecht

1. Rechtsreform als politische und rechtspolitische Wahl

Eine der wichtigsten Aufgaben eines selbständig gewordenen Staates ist die Gestaltung einer einheitlichen Rechtsordnung. Nach der klassischen Gliederung besteht die Rechtsordnung aus drei Hauptzweigen: öffentliches Recht, Strafrecht und Privatrecht. Nach der Wiederherstellung der Selbständigkeit Estlands im Jahre 1991 wurde bei der Umgestaltung des estnischen Rechtssystems zuerst mit der Reformierung des Privatrechts begonnen, die Reformierung des Strafrechts sollte die Aufgabe der weiteren Jahren sein. So eine Auffassung war deutlich dadurch begründet, dass zusätlich dem Aufbau einer für einen selbständigen Staat geeigneten Staatsstruktur eine der ersten Aufgaben des wieder selbständig gewordenen Estlands die Umgestaltung der Wirtschaft entsprechend den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft war, dies konnte aber im Rahmen der Regelung des sowjetischen Zivilrechts nicht geschehen. Das letztere bedeutet aber nicht, dass im estnischen Strafrecht bis zur Verabschiedung des neuen Strafgesetzbuches am 6. Juni 2001 keine größere Reform durchgeführt wurde. Eine Diskussion über das neue Strafrecht hat in den Baltischen Staaten, darunter auch in Estland, eigentlich schon vor Zerfall der Sowjetunion und Wiederherstellung der Selbständigkeit begonnen. So zum Beispiel wurden die Fragen der Strafrechtsreform in den Seminaren erörtet, die 1989 in Tartu und 1990 in Riga stattgefunden haben. In diese Periode fällt auch die Bildung der ersten Kommissionen für die Ausarbeitung der Entwürfe zu neuen Starfgesetzbüchern. In Estland wurde beim Präsidium des Obersten Rats (Parlament der Estnischen SSR) die entsprechende Kommission im Frühling des Jahres 1990 unter Leitung des damaligen Professors für Strafrecht an der Universität Tartu I. Rebane (1912–1995) gebildet. Bald stellte es sich doch heraus, dass die gebildete Kommis­sion nicht imstande war, ein neues, den europäischen Grundsätzen entsprechendes Strafgesetz ohne längere Vorbereitungen aus­zuarbeiten. Der fertig gewordene Entwurf ging hauptsächlich von dem bisherigen sowjeti­schen Strafrecht aus und stellte eine Modifikation der neulich erschienenen “Grundlagen der strafrechtlichen Gesetzgebung der UdSSR und der Sowjetrepubliken“ dar. Es wurde langsam klar, dass für die Durchführung einer gründ­lichen Strafrechtsreform eine umfangreichere Vorbereitungsarbeit und Ausarbeitung neuer theoretischer und rechtspolitischer Konzeptionen notwendig ist. Aus diesem Grund hat das Justizministerium Estlands im Herbst 1991 die Entscheidung getroffen, auf die Teilnahme an der Arbeit dieser Kommission zu verzichten und hat seine eigene Kommission gebildet, um im geltenden Strafgesetzbuch der ESSR von 1961 notwendige Änderungen einzuführen, die sich aus der Wiederherstellung der Selbständigkeit Estlands im August 1991 ergaben, und die Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches auf die nächsten Jahre zu verschieben. *1 Die Neufassung des Strafgesetzbuches der ESSR wurde am. 7. Mai 1992 verabschiedet und trat am 1. Juni 1992 in Kraft. *2

Es war ganz offensichtlich, dass im Jahre 1992 im Strafgesetzbuch nur durchaus notwendige Änderungen gemacht wurden, indem aus dem Gesetz die für einen sowjetischen Totalstaat eigenen Vorschriften aus­gelassen wurden und eine gründliche Strafrechtsreform noch bevorstand. 1995 hat das Justiz­ministerium die Arbeit des Professors I. Rebane an der Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Starf­gesetzbuch als völlig ge­­schei­tert eingeschätzt, weil in dem fertig gewordenen Entwurf viele grundsätzliche Fragen in­­haltlich ungelöst blieben oder nach den Auffassungen des sowjetischen Strafrechts gelöst wurden. Zu­gleich war der besondere Teil des im Laufe von 4 Jahren entstandenen Entwurfs mit der dazwischen durchgeführten Privat­rechtsreform nicht mehr im Einklang. Es wurde eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, die bisher ge­leistete Arbeit an der Ausarbeitung des neuen Entwurfs zum Strafgesetzbuch beiseite zu lassen und die Durchführung der Strafrechtsreform vom Beginn neu anzufan­gen. Diesmal wurde für die Durchführung der Reform ein klares Ziel gesetzt: Ausarbeitung eines den Prinzipien des Rechtsstaates und den Auf­fassungen über liberales Strafrecht entsprechenden Entwurfs, welcher dem zeitgenössischen Niveau der kontinental­europäischen Strafrechtswissenschaft entsprechen würde. Diese Zielsetzung entsprach zugleich dem von Riigikogu (estnisches Parlament) für die Durchführung von Rechtsreformen gesetzten allgemeinen rechts­politischen Ziel, aus dem bisherigen sowjetischen Rechts­raum herauszutreten und sich wieder mit dem konti­nentaleuropäischen Rechtssystem zu vereini­gen. *3 Für die Durchführung der Straf­rechts­reform hat das Justiz­ministerium grundsätzliche Ausgangs­punkte für eine neues Strafrecht ausgearbeitet und eine Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch gebildet.

Obwohl zu der Arbeitsgruppe alle besten Strafrechtskenner Estlands gehörten, wurde ziemlich schnell klar, dass die Arbeitsgruppe ohne Mithilfe von ausländischen Experten das gesetzte Ziel nicht erreichen kann. Es stellte sich heraus, dass die bisher in Estland geltenden rechtsdogmatischen Schemata des sowjetischen Straf­rechts im allgemeinen vom Stand des deutschen Strafrechts gegen Ende des 19. Jahrhunderts ausgegangen sind, wodurch das in Estland geltende Strafrecht hinter dem Niveau des zeitgenössischen kontinental­europäischen Strafrechts etwa 100 Jahre zurückblieben ist. *4 Dabei reichte in der estnischen Rechts­wissen­schaft aber die kritische Masse nicht aus, um die Zurückgebliebenheit, die geschichtlich überwiegend aus ideo­logischen Gründen entstanden war, aus eigener Kraft zu überwinden. Den entstandenen Engpaß gelang es hauptsächlich mit Hilfe deutscher Rechtswissenschaftler als Experten zu überwinden (Professor für Strafrecht an der Universität Kiel E. Samson), die sich unmittelbar an der Vorbereitung des Textes des Ent­wurfs als auch an der Abfassung der für das Verfahren des Entwurfs erforderlichen Begründungen beteilgt haben. *5 Der neue einheitliche Entwurf des Strafgesetzbuches (sowohl der Allgemeine als auch der Besondere Teil) wurden von der Regierung der Estnischen Republik gebilligt und im Frühling des Jahres 1999 dem Riigikogu vorgelegt.

Wenn die internationalen Gutachten den Entwurf des Strafgesetzbuches hoch eingeschätzt haben *6 , dann unter den estnischen Juristen hat der Entwurf gegensätzliche Meinungen hervorgerufen. Meistens wurde dem Entwurf vorgeworfen, dass estnische Verhältnisse nicht berücksichtigt werden und dass eine so kardinale Reform in der Lage durchgeführt wird, wo die Kriminalität äußerst hoch ist. *7 Besonders scharf wurde der Ent­wurf von Praktikern kritisiert, die konsequent gesichert haben, dass die Geltendmachung eines neuen, sich überwiegend auf dem deutschen Strafrecht stützenden Strafgesetzbuches, eine totale Umschulung aller Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamten, die sich mit dem Strafrecht beschäftigen, voraussetzt und unvorhersehbare Folgen im Kampf gegen die Kriminalität mit sich bringen kann. Dabei wurde auch die Frage über die Notwendigkeit und Begründetheit einer so tiefen Reform überhaupt aufgeworfen. Wenn für Personen, die sich mit Strafrechtswissenschaft beschäftigten ohne weiteres klar war, dass die Basis des sowjetischen Strafrechts erneuert und mit Grundsätzen eines Rechtsstaates in Einklang gebracht werden muss, dann vom Standpunkt einer Amtsperson aus, die das Strafrecht täglich anwendete, ermöglichte auch das bisherige sowjetische Strafrecht erfolgreich gegen die Kriminalität zu kämpfen, weswegen auch das Bedürfnis nach einem kardinal neuen Strafrecht fehlte. Diese Kritik war natürlich einerseits durch die traditionelle Konservativität der Juristen veranlasst, andererseits aber offenbarten sich in dieser Diskussion vollständig unterschiedliche Auffassungen estnischer Juristen über die allgemeinen Ziele der Strafrechtsreform im ganzen. Ungeachtet des inzwischen ziemlich scharf gewordenen Gedankenaustausches über die Not­wendigkeit der Strafrechtsreform überhaupt gelang es dem Justizministerium doch bis zum Zeitpunkt der Vorlegung des Entwurfs dem Parlament einen Konsens zwischen der Arbeitsgruppe, die den Entwurf vor­bereitet hat, und den praktizierenden Juristen zu erreichen. Das Verfahren über den Entwurf des Straf­gesetz­buches in Riigikogu dauerte 2 Jahre (1999–2001), wobei sich im Laufe des Verfahrens im Parlament eine im allgemeinen unterstützende Einstellung der Juristen zum Entwurf entwickelt hat. Die Verabschiedung des Entwurfs des Strafgesetzbuches vom estnischen Parlament am 6. Juni 2001 hat die etwa 10 Jahre gedauerte Strafrechtreform in Estland zu Ende geführt. *8

 

2. Allgemeine strafrechtliche Entscheidungen

Das jetzige estnische Rechtssystem macht den Unterschied zwischen dem Strafrecht im engeren Sinne oder Kriminalrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Das erste von den beiden ist in dem jetzt noch geltenden Strafgesetzbuch, genauer gesagt, im Kriminalkodex enthalten, das zweite im Gesetzbuch über Ordnungs­widrigkeiten. Eine der wesentlichsten durch diese Reform eingeführten Änderungen besteht daher darin, dass das bisherige System von zwei Kodex aufhört zu existieren und dass Kern- und Nebenstrafrecht entstehen. Gemäß § 1 des StGB bildet sich das Kernstrafrecht aus den Normen des Strafgesetzbuches, die in den All­­­­gemeinen Teil und Besonderen Teil eingeteilt werden. Der Besondere Teil seinerseits setzt sich aus den Tatbeständen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zusammen. Die letzteren sind in geringem Maße im Gesetzbuch enthalten, die meisten Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten finden ihren Platz in den ent­sprechenden Nebengesetzen (z.B. das Verkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz usw). Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches finden sowohl auf die Tatbestände des Kern- als auch Neben­strafrechts Anwendung. Für die Einbeziehung der Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten in das Straf­gesetz­buch sprach einigermaßen auch die Tradition. Nämlich hatte auch das Strafgesetzbuch der Estnischen Republik von 1929 einen solchen Aufbau. Im Laufe der Reform hat sich auch die Frage über den Einschluss der Tat­bestände von Verbrechen in die Nebengesetze aufgeworfen, aber dieser Schritt wurde für zu radikal gehalten.

Eine gründliche Reform des Jugendstrafrechts hat nicht stattgefunden. Das Strafgesetzbuch enthält Sonder­vorschriften über Jugendliche, indem z. B. das Höchstmaß der über einen Jugendlichen verhängten Frei­heitsstrafe bis auf 10 Jahre bechränkt wird (§ 45 Abs. 2) und dem Gericht gemäß § 87 das Recht auf die Aussetzung der Jugendstrafe eingeräumt wird, indem gegen den Jugendlichen Erziehungsmaßregeln getroffen werden. In anderen Fällen können Zuchtmittel gegen den Jugendlichen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Zuchtmittel gegen Jugendliche angewendet werden. *9

Als eine grundsätzliche Änderung muss auch die Geltendmachung der Strafbarkeit einer juristischen Person erwähnt werden (§ 14 StGB). Eine Tat der juristischen Person ist in den durch den Besonderen Teil bestimmten Fällen strafbar, wenn die Tat von ihrem Organ oder führenden Mitarbeitern zugunsten dieser juristischen Per­son begangen wurde. Getrennt ist hervorgehoben, dass die Strafbarkeit der Tat einer juristischen Person die Bestrafung der natürlichen Person, die die Schuldtat begangenen hat, nicht ausschließt (Abs. 2). Der Staat, die örtliche Selbstverwaltung und eine öffentlich-rechtliche Person werden aber strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen (Abs. 3). Es ist aber wahr, dass auch im geltenden Recht die Strafbarkeit der von einer juristischen Person begangenen Ordnungswidrigkeit besteht. Daher ist das geltende estnische Recht in diesem Sinne dem deutschen Recht ähnlich, nach welchem die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ausgeschlossen ist, es aber möglich ist, juristische Personen für Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung zu ziehen (vgl. deutsches OWiG § 30). Wegen Verbindung des Gesetzbuches über Ord­nungs­widrigkeiten mit dem Strafgesetzbuch entstand das Bedürfnis, im Entwurf des neuen Strafgesetzbuches die Grundlagen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person genau darzustellen. Hier ist das Straf­gesetzbuch von dem neuen französischen Code pénal ausgegangen, indem dessen Artikel 121-2 in einigermaßen geänderter Form für das neue estnische Strafgesetzbuch übernommen wurde.

Man hat auf mehrere dem sowjetischen Strafrecht eigenen Institute verzichtet - die Vorbereitung einer Straftat ist nicht mehr strafbar. Ebenso kennt das neue estnische Strafrecht so einen Teilnehmer wie der Organisator nicht meht. Gleichzeitig hat das Strafgesetzbuch die Einführung des Begriffs des sg. Einheitstäters nicht für notwendig gehalten. Nach der jetzigen Dogmatik ist die untaugliche Teilnahme (Teilnahmeversuch) als Vorbereitung einer Straftat, die Bedingungen für Begehung einer Straftat schafft, strafbar, nach dem neuen Strafgesetzbuch ist so eine Tat dekriminalisiert worden.

Bis jetzt ist dem estnischen Strafrecht auch die sich aus dem Straftatsbegriff ergebende Strafmilderung fremd (deutsches StGB § 49). Das Strafgesetzbuch gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe im Falle der Unterlassung (§ 13 Abs. 2), der Beihilfe (§ 22. Abs. 5), des untauglichen Teilnahmeversuchs (§ 26 Abs. 2), der beschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 35) und in anderen Fällen zu mildern.

 

3. Begriff einer Straftat im Strafgesetzbuch

3.1. Ausgangspunkte

Ohne Zweifel ist bei der Strafrechtsreform die komplizierteste Aufgabe die Reformierung des Begriffs einer Straftat. In dem bis jetzt in Estland geltenden Strafrecht wird als Erbe des sowjetischen Strafrechts der Begriff des allgemeinen Tatbestands verwendet, indem als selbständige Elemente des allgemeinen Tatbestands eines Verbrechens das Objekt, die objektive Seite, das Subjekt und die subjektive Seite des Verbrechens behandelt werden. Daher kann man behaupten, dass das in Estland geltende, inhaltlich das sowjetische Strafrecht, mit solchen Schemata auf dem Niveau des deutschen Strafrechts um die Wende vom 19. Jahrhundert zum 20. Jahrhundert bleibt und in seiner heutigen Gestalt von der sowjetischen Strafrechtstheorie herrührt, welche sich in den Jahren 1930–1950 entwickelt hat. *10

 

Schema 1. Allgemeiner Tatbestand des Verbrechens im sowjetischen Strafrecht.

 

Objekt des Verbrechens Objektive Seite des Verbrechens       

gesellschaftliche Beziehungen 1) Tat

die durch die Straftat 2) Erfolg

geschädigt werden 3) kausaler Zusammenhang zwischen

Handlung und Erfolg

 

Subjekt des Verbrechens Subjektive Seite des Verbrechens

1) allgemeiner Subjekt 1) Schuld (die psychische Einstellung

der Person zu seiner Tat und zum Erfolg)

a) Alter (13 oder 15 Jahre) a) Vorsatz

b) Zurechnungsfähigkeit b) Fahrlässigkeit

2) Sondersubjekt 2) Beweggrund und Ziel

 

Der auf dem Schema dargestellte allgemeine Tatbestand besteht daher aus vier gleichwertigen Elementen, indem beim Fehlen des einen von diesen der ganze Tatbestand und daher auch die Verantwortlichkeit der Person wegfällt. Es ist ganz offensichtlich, dass so ein Straftatsbegriff, der in seiner Entwicklung hinter dem Straf­recht anderer europäischen Länder erheblich zurückgeblieben war, nicht die beste Grundlage zur Gestaltung eines neuen europäischen Strafrechts sein konnte. Zur Gestalung einer neuen Strafrechtsdogmatik hat die Veröffentlichung des Allgemeinen Teils des Entwurfs des Strafgesetzbuches im Laufe dessen Vor­bereitung einen wesentlichen Beitrag geleistet. *11

3.2. Formeller Straftatsbegriff

Zuerst schreibt § 1 des Strafgesetzbuches vor, dass nur eine durch Gesetz als eine Straftat bestimmte Tat straf­bar ist. Daher bleibt man bei der Bestimmung eines formellen Straftatsbegriffs, der schon 1992 mit der Reform des Strafrechts im geltenden Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Im StGB werden die Strafbarkeits­voraussetzungen einer Tat gegeben, wonach eine Tat dann strafbar ist, wenn diese den Tatbestand einer Straftat erfüllt, deren Rechtswidrigkeit nicht ausgeschlossen ist und die Tat schuldhaft begangen worden ist (§ 2 Abs. 2). Daher geht StGB von dem dreistufigen Straftatsbegriff aus, zu dem sich das Strafrecht der meisten europäischen Ländern bekannt hat, indem auf die dem sowjetischen Strafrecht eigenen Grundlagen der Verantwortlichkeit: auf den allgemeinen Tatbestand der Straftat und auf die aus vier Elementen bestehen­den Deliktstruktur, radikal verzichtet wird. Daraus ergibt sich, dass der 2. Abschnitt des Strafgesetzbuches – Straftat – in drei Titel eingeteilt wird, von denen unter dem ersten Titel der Tatbestand einer Straftat, unter dem zweiten Titel die Rechtswidrigkeit und unter dem dritten die Schuld behandelt wird. Auf diese Weise hebt das Gesetz besonders hervor, dass beim Straftatsbegriff die Ebenen des Tatbestands der Straftat, der Rechtswidrigkeit und der Schuld genau unterschieden werden müssen. Das Bedürfnis, die Deliktstruktur direkt durch Gesetz vorzuschreiben und deren Gestaltung nicht der Dogmatik zu überlassen ist dadurch bedingt, dass zu einer grundsätzlich neuen Delikstruktur übergangen wird, die für die Praxis unbekannt ist und für deren allmälichen Verwurzelung keine Zeit mehr bleibt.

3.3. Finale Deliktstruktur

Bei der Gestaltung des Begriffs einer Straftat geht das Strafgesetzbuch von der finalen Deliktstruktur aus, welche auf dem Schema 2 dargestellt wird.

 

Schema 2. Deliktstruktur im Strafgesetzbuch

 

1. Tatbestand (§ 12)

1) Objektiver Tatbestand (Abs. 2)

a) Tun oder Unterlassen

b) Erfolg und Kausalzusammenhang

2) Subjektiver Tatbestand (Abs. 3)

a) Vorsatz

b) Fahrlässigkeit

c) Beweggrund oder Ziel

3) Irrtum über den Tatbestandsumstand (§ 17)

 

2. Rechtswidrigkeit

1) Notwehr (§ 28), Notstand (§ 29), Pflichtenkollision (§ 30)

2) In einem anderen Gesetz oder in einer internationalen Konvention oder in einer Gewohnheit bestimmte Rechtfertigungsgrund (§ 27 Alt. 2 und 3)

3) Irrtum über den Rechtfertigungsgrund (§ 31)

a) Irrige Annahme des Vorliegens des rechtfertigender Umstands (Abs. 1)

b) Irrige Annahme des Fehlens des rechtfertigender Umstands (Abs. 2)

 

3. Schuld

1) Schuldgrundsatz (§ 32): die Person handelt schuldhaft, wenn sie schuldfähig ist und ein Schuldausschließungsgrund fehlt

2) Schuldfähigkeit (§ 33)

a) Zurechnungsfähigkeit und beschränkte Zurechnungsfähigkeit (§ 35)

b) das Alter: mindestens 14 Jahre

3) Schuldfähigkeit einer juristischen Person (§ 37)

4) Fehlen der Schuld bei Fahrlässigkeit (§ 38)

5) Verbotsirrtum (§ 39)

6) Rücktritt vom Versuch (§§ 40–43)

3.4. Tatbestand

Im Zusammenhang des Verzichts auf den Begriff des allgemeinen Tatbestands der sowjetischen Straf­rechtsdogmatik hält das Gesetz für notwendig, die Legaldefinition des Tatbestands einer Straftat zu geben: als Tatbestand einer Straftat gilt die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches oder in einem anderen Gesetz bestimmte Schilderung einer strafbaren Tat (§ 12 Abs. 1). Aus demselben Grund sind im Gesetz auch die Begriffe des objektiven und subjektiven Tatbestands eröffnet. Diese lehrbuchartigen Bestimmungen haben nicht insofern definitorische Bedeutung (z. B. bei objektiven Tatbestandsmerkmalen werden Tat­modalitäten und das Sondersubjekt nicht genannt) als systematische Bedeutung – der Gesetzgeber hält es für notwendig die Stellung der Begriffsmerkmale einer Straftat in der Deliktstruktur hervorzuheben.

Eine wesentliche Änderung in bezug auf den Straftatsbegriff behandelt das Strafgesetzbuch den Vorsatz nicht als eine Schuldform, die sich aus dem psychologischen Schuldbegriff, sondern entsprechend dem finalen Straftatsbegriff als ein Element des subjektiven Tatbestands. Anstatt der bisherigen zwei Formen ist das Strafgesetzbuch von drei in der deutschen Rechtswissenschaft allgemein anerkannten Formen des Vorsatzes ausgegangen. *12  Gemäß § 16 wird der Vorsatz in Absicht, direkten Vorsatz und Eventualvorsatz eingeteilt. Als Ergebnis scharfer Diskussionen, die im Laufe der ganzen Reform stattgefunden haben, beinhaltet die erwähnte Vorschrift die Legaldefinitionen dieser drei Formen. Bei Absicht strebt die Person die Verwirklichung der Tatumstände an und weiß, dass diese verwirklicht werden, oder hält deren Verwirklichung für möglich. Es handelt sich auch dann um Absicht, wenn die Person sich vorstellt, dass ein Tatumstand eine notwendige Bedingung für den Erfolg ist. Daher ist die Absicht vor allem durch ein voluntatives Element bestimmt. Bei direkten Vorsatz kennt die Person den Tatumstand und will ihn verwirklichen oder findet sich damit mindestens ab. Hier ist das intelektuelle Element bestimmend. Bei Eventualvorsatz hält die Person das Vorliegen oder den Eintritt des Umstands für möglich und findet sich damit ab. Nach der Auffassung der Arbeitsgruppe, die den Entwurf vorbereitet hat, ist eine solche Bestimmung der Arten des Vorsatzes, vor allem das Unterscheiden von Absicht und direkten Vorsatz wegen des weitläufigen Inhalts der bisherigen Behandlung des direkten Vorsatzes notwendig. Die Bestimmung der 1. und 2. Stufe von dolus directus durch voluntatives und intelektuelles Element sollte der Praxis ermöglichen, dem Vorsatz einen genaueren Inhalt zu geben und daher auch die dem Täter zuzurechnende Tat zu konkretisieren.

Im Gesetz werden die zwei bisherigen Formen der Fahrlässigkeit aufrechterhalten – bewusste Fahrlässigkeit (§ 18 Abs. 2) und unbewusste Fahrlässigkeit (Abs. 3), indem der Wortlaut doch ein wenig geändert worden ist. Eigentlich ist die Regelung der Fahrlässigkeit einigermaßen unbestimmt geblieben. Dadurch, dass die Fahr­lässig­keit als subjektives Tatbestandsmerkmal bezeichnet wird, zollt das Strafgesetzbuch in mancher Hin­­sicht dem bisherigen Strafrecht Tribut, weil dort Vorsatz und Fahrlässigkeit ebenso als Elemente des sub­jek­tiven Tatbestands behandlet wurden. Zugleich zeigt § 38, welcher seine Stellung in dem Titel hat, wo die Schuld behandelt wird (fehlen der Schuld bei Fahrlässigkeit), dass die Frage nicht nur auf der Tatbestand­sebene gelöst worden ist, und die Fahrlässigkeit eine selbständige Erscheinungsform der Straftat von sich darstellt.

Der Tatbestandsirrtum ist von sich aus auch der jetzigen Dogmatik bekannt, doch trägt dieser den Namen des faktischen Irrtums. Irrtum über einen Umstand des Tatbestands hat den Vorsatz ausgeschlossen und die Person haftete für die Begehung einer Straftat wegen Fahrlässigkeit, falls der Irrtum nicht vermeidbar war. *13 Es muss erwähnt werden, dass unter dem faktischen Irrtum nicht nur der Irrtum über den Gegenstand (error in obiecto), sondern auch der Versuch mit einem untauglichen Mittel verstanden wurde. Ebenda wird betont, dass bei aberratio ictus es sich nicht um einen faktischen Irrtum handelt. *14 Paragraph 17 des neuen Strafgesetzbuches löst diese Frage auf der Ebene des Tatbestandes und schreibt vor, dass im Falle eines Irrtums der Vorsatz ausgeschlossen ist (analog dem deutschen Strafgesetzbuch § 16).

3.5. Rechtswidrigkeit

Bei Rechtswidrigkeit geht das Strafgesetzbuch davon aus, dass eine Tat, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt, schon von sich aus rechtswidrig ist. Daher muss bei Rechtswidrigkeit lediglich geprüft werden, ob nicht Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bei Rechtferigungsgründen wird vom Grundsatz ausgegangen, dass durch das Strafgesetzbuch nur die klassischen und erheblichsten Rechtfertigungsgründe bestimmt werden, deshalb müssen die durch andere Gesetze vorgeschriebenen Rechtfertigungsgründe auch für das Strafrecht bindend sein. Von allgemeinen Rechtfertigungsgründen werden nur drei Gründe behandlet: Notwehr, Notstand und Pflichtenkollision. Auf dieser Ebene der Deliktstruktur besteht das Problem der Reform nicht insofern in konkreten Umständen, als in der Tatsache, welche von der Praxis oft vergessen wird, dass die Recht­fertigungs­gründe in der ganzen Rechtsordnung enthalten sind und nicht durch Strafrecht positiviert werden müssen. Dadurch lässt sich auch das Vorliegen des lehrbuchmäßigen § 27 im Gesetz erklären (s. Schema 2 Nr. 2.2).

Das Gesetzbuch hält auch für notwendig, die Frage des mit der Rechtswidrigkeit der Tat verbundenen Irrtums zu lösen (§ 31). Dieser Irrtum „gehört zu den umstrittensten, aber auch interessantesten Kapiteln der Irrtumsdogmatik.” *15 Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von den Vorschriften über den Tatbestandsirrtum aus, indem der Dogmatik und der Rechtsprechung die Lösung der Frage überlassen wird, ob es sich hierbei um die eingeschränkte Schuldtheorie, um die rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie oder um etwas anderes handelt. *16 Weiß die Person aber nicht, dass ein Rechtfertigungsgrund objektiv vorliegt, so kann er wegen Versuchs bestraft werden, wobei die Strafe nach § 60 gemildert werden kann. *17

3.6. Schuld

3.6.1. Schuldgrundsatz

Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Änderung des Schuldbegriffs. Nach dem sowjetischen Strafrecht reicht für die Zurechnung der Tat einer Person schon das aus, dass die Tat von der Person vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (estnischer Strafgesetzbuch § 3 Abs. 1). Daher gebraucht das sowjetische Strafrecht einen psychologischen Schuldbegriff, nach dem die Schuld im Vorsatz oder in der Fahrlässigkeit besteht. Das neue Strafgesetzbuch verzichtet darauf und nimmt einen normativen Schuldbegriff in Gebrauch (Schuld als Vorwerfbarkeit der Tat). § 32 des Strafgesetzbuches präsumiert, dass eine Tat schuldhaft begangen worden ist, wenn der Begeher schuldfähig ist und Schuldausschließungsgründe fehlen. Eine natürliche Person gilt als schuldfähig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr überschritten hat. Bei der Bestimmung der Zurech­nungs­fähigkeit wird auf die bisherige Formulierung “war nicht fähig sich über seine Tat Rechenschaft abzulegen noch diese zu lenken” verzichtet und die Zurechnungsfähigkeit als Unfähigkeit der Person, das Unrecht ihrer Tat einzusehen bestimmt. Dabei wird durch das Gesetz als eine erhebliche Erneuerung im estnischen Strafrecht die beschränkte Zurechnungsfähigkeit eingeführt, welche die Person von der Verantwortlichkeit wohl nicht befreit, aber das Gericht kann in diesem Fall die Strafe mildern.

In bezug auf die Schuldfähigkeit einer juristischen Person hat sich das estnische Strafgesetzbuch für eine ganz selbständige Lösung entschieden. Nämlich wird durch § 37 bestimmt, dass eine juristische Person ab Entstehen ihrer Rechtsfähigkeit schuldfähig ist. Daher hängt der Zeitpunkt des Entstehens der Schuldfähigkeit der juristischen Person unmittelbar davon ab, um welche Art juristische Person es sich handelt: nach dem estnischen Recht erlangen eine privatrechtliche juristische Person in der Regel die Rechtsfähigkeit mit ihrer Eintragung im entsprechenden Register und öffentlich-rechtliche juristische Personen ab dem Zeitpunkt, der durch dieses Gesetz vorgesehen ist, aufgrund dessen sie geschaffen werden. Für so eine selbständige Lösung wurde aus dem Grund entschieden, dass man den aus dem deutschen Recht stammenden Begriff einer Straftat und die aus dem französichen Recht übernommenen Grundlagen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person in Einklang zu bringen wünschte.

 

3.6.2. Verbotsirrtum

Die bisherige Dogmatik des Strafrechts kennt den Begriff des juristischen Irrtums, wobei die sowjetische Rechtsprechung von den Vorschriften über den faktischen oder Tatbestandsirrtum ausgegangen ist, daher aus der Vorsatztheorie. Die heutige Rechtsprechung hat darauf verzichtet, aber hat zugleich die Schuldtheorie nicht übernommen. Ebenso hält die Praxis nicht für notwendig, den Irrtum selbst und die Vermeidbarkeit des Irrtums zu unterscheiden. Die Frage über den Verbotsirrtum wird in der Weise gelöst, dass beim Vorliegen eines Irrtums nicht nur der Vorsatz, sondern überhaupt die subjektive Seite der Straftat und dadurch auch der ganze Tatbestand ausgeschlossen werden *18 (s. auch Schema 1).

Paragraph 39 des Strafgesetzbuches bestimmt als Lösung des Verbotsirrtums eindeutig den Schuldgrundsatz – die Schuld ist ausgeschlossen, wenn die Person das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen hat und der Irrtum für sie unvermeidbar war (analog dem deutschen Strafgesetzbuch § 17). Bei einem vermeidbaren Irrtum bleibt der Vorsatz bestehen und man kann nur über Milderung der Strafe gemäß § 60 reden.

 

3.6.3. Freiwilliger Rücktritt

Auch gemäß § 16 des geltenden Strafgesetzbuches schließt freiwilliger Rücktritt die Strafbarkeit der Tat aus. Rechtsdogmatisch bedeutet dies, dass die Person von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wird, weil als Versuch nur so eine Tat gilt, die aus den vom Willen des Täters unabhändigen Gründen nicht vollendet wurde. Daher handelt es sich beim freiwilligen Rücktritt überhaupt weder um die Vorbereitung einer Straftat noch um den Versuch. Die Befreiung der Person von strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist hier damit zu erklären, dass sie die Tat nicht vollendet hat. Natürlich umfasst die Befreiung in diesem Fall zwei Stadien der kriminellen Vorbereitungshandlungen – sowohl die Vorbereitung als auch den Versuch. *19

Das neue Strafgesetzbuch behandelt die Vorbereitung als überhaupt nicht mehr strafbar. Der Begriff des Ver­suchs ist in § 25 gegeben, wobei das Vorliegen eines Versuchs nicht davon abhängt, aus welchen Gründen die Tat nicht vollendet wurde. Also handelt es sich beim Versuch immer um eine strafbare Tat und die Be­freiung der Person im Falle des freiwilligen Rücktritts braucht einen zusätzlichen Grund. Das Institut des frei­willigen Rücktritts hat im Strafgesetzbuch seinen Platz im Titel über die Schuld gefunden (s. Schema 2 Nr. 3. 6). Folglich ist die Unstrafbarkeit der Tat im Falle des Rücktritts nach dem Grundsatz der materiellen Schuld­theorie gelöst – wenn die Tat das Versuchsstadium erreicht hat, hat die Person zugleich eine strafbare Tat begangen, indem sie aber auf die Vollendung der Tat verzichtet, tilgt sie ihre Schuld. *20 Das Straf­gesetz­buch bringt eine gründliche Regelung des Rücktritts vom Versuch, wobei diese Frage insgesamt in vier Paragraphen gelöst wird. Außer der allgemeinen Vorschrift über den Rücktritt (§ 40) gibt es Sonder­vorschriften für den Fall des Rücktritts beim unbeendigten und beendigten Versuch und für den Fall mehrerer Beteiligten (§§ 41–43).

 

4. Sanktionensystem und Grundlagen der Strafzumessung im Strafgesetzbuch

4.1. Sanktionensystem im allgemeinen

Als der wesentlichste Mangel des geltenden Strafgesetzbuches kann die äußerste Einseitigkeit des Sanktionen­systems angesehen werden, weshalb in den letzten zehn Jahren in der Gerichtspraxis die am meisten angewendete Strafe die reale Freiheitsstrafe war oder die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, seit 1998 kann das letztere nur unter obligatorischer Unterwerfung des Täters der Führungsaufsicht eines Bewährungs­helfers geschehen. Obwohl das geltende Strafgesetzbuch als eine getrennte Art der Strafe eine Geldstrafe in Tagessätzen vorsieht, wird das in der Praxis nicht viel angewendet, weil viele Täter keine Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe haben. Daher gibt das Sanktionensystem des geltenden Strafgesetzbuches den Gerichten keine großen Möglichkeiten zur Wahl der Strafart. So eine Lage ist hauptsächlich durch die im Jahre 1992 durch­geführten Strafrechtsreform bedingt, in deren Laufe alle dem sowjetischen Strafrecht eigenen Strafarten (z. B. die Einweisung in das Arbeitsprophylaktorium usw), die nicht mehr zu der neuen verfassungs­mäßigen Ordnung passten, aus dem bisherigen Sanktionensystem ausgelassen wurden, aber anstatt dieser auch keine neuen Strafarten angeboten wurden. Inhaltlich blieb die Reformierung des Sanktionensystems des geltenden Strafgesetzbuches im Jahre 1992 auf der Strecke liegen und das geltende Strafgesetzbuch hat den sich auf die Strafen beziehenden Teil, der auf dem sowjetischen Strafrecht beruhte, in abgekürzter Form auf­recht­erhalten.

Für die Änderung der sich im Laufe der letzten zehn Jahre entstandenen strafpolitischen Lage wurde die Gestaltung eines gefügigen Sanktionensystems zum Ziel gesetzt, welches die Berücksichtung des bunten Kontingents der Verurteilten sichern würde. In der verabschiedeten Gestalt widerspiegelt das Sanktionen­system des Strafgesetzbuches doch nicht alle ursprünglich bei der Vorbereitung des Entwurfs beabsichtigten Änderungen, weil der Teil des Entwurfs, der die Strafen behandelt, im Laufe des zweijährigen Paralments­ver­fahrens am meisten geändert wurde. Der hauptsächliche Motor zur Änderung des Entwurfs war der durch die hohe Kriminalität in Estland bedingte Wunsch der Politiker zur Verschärfung der Strafen, den auch nicht die wiederholten Erklärungen der Spezialisten, dass die schärferen Strafen die Verminderung der Krimi­nalität nicht mit sich bringen, biegen konnten.

Den Hauptteil im neuen Sanktionensystem bilden die Strafen, aber neben diesen sieht das Strafgesetzbuch auch mehrere nicht bestrafende Maßnahmen vor. So wie es in Kontinentaleuropa zur Gewohnheit geworden ist, bestand auch bei der Vorbereitung des Strafgesetzbuches das Hauptproblem des Sanktionensystems in der Konkurenz zwischen dem Vergeltungsgedanken und dem Behandlungsgedanken. Gleich allen anderen zeitgenössischen Strafgesetzen versucht auch das estnische Strafgesetzbuch die klare Bevorzugung einer Richtung zu vermeiden und beruht auf dem Grundsatz der Vereinigung von Strafzwecken.*21

Im weiteren Sinne kann das Sanktionensystem des Strafgesetzbuches als Dreieck Geldstrafe – Freiheitsstrafe – Alternativen zu der Freiheitsstrafe charakterisiert werden. Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe bleibt das Strafgesetzbuch bei dem im estnischen Strafrecht seit 1992 in Gebrauch genommenen Tagessäztensystem, wo­nach die Höhe der Geldstrafe aufgrund des durchschnittlichen Tageseinkommens des Beschuldigten errech­net wird (§ 44). Unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Verhältnisse oder des Lebensstandards des Ver­urteilten kann das Gericht vom durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten abrechnen oder dem Tageseinkommen zurechnen. Dagegen ist nach dem Strafgesetzbuch für Ordnungswidrigkeiten die sg. klassische Geldbuße vorgeschrieben, in diesem Fall wird die Person zur Zahlung einer bestimmten Summe verur­teilt (§ 47). Um die Unabhängigkeit des Strafgesetzes von den Geldwertschwankungen zu sichern, wird durch das Strafgesetzbuch das Mindest- und Höchstmaß der wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängten Gelbuße nicht in Geldwert, sondern in sg. Strafeinheiten bestimmt, die mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Geld­wertindex multipliziert werden.

Wegen Begehung einer Straftrat oder einer Ordnungswidrigkeit ist durch das Strafgesetzbuch als Freiheits­entzug eine Freiheitsstrafe oder entsprechend ein Arrest vorgesehen. Als Folge der hohen Kriminalität wurde aufgrund politischer Vereinbarungen das Strafmaß bei Freiheitsstrafen im Vergleich zu dem geltenden Recht durch Strafgesetzbuch erheblich erhöht. So beträgt nach dem Strafgesetzbuch die zeitige Freiheitsstrafe von dreißig Tagen bis zu zwanzig Jahren (nach dem geltenden Strafgesetzbuch von drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren), wobei die schon nach dem geltenden Recht bei Verhängung von Strafen wegen Begehung mehrerer Straf­taten erlaubte Möglichkeit zur Zusammenrechnung von Strafen bis zu dreißig Jahren aufrechter­halten wurde, falls eine der Strafen für das Verbrechen erster Stufe verhängt wurde (§§ 45 und 64). Außer zeitiger Frei­heitsstrafe sieht das Strafgesetzbuch auch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Der für eine Ordnungs­widrig­keit verhängte Arrest stellt einen kurzfristigen, d.h. einen Freiheitsentzug bis zu dreißig Tagen dar (§ 48).

Die wichtigsten Änderungen im Strafgesetzbuch in bezug auf das Sanktionensystem ergeben sich aus der Ingebrauchnahme von neuen Alternativen zum Freiheitsentzug. Bei diesen Vorschriften des Strafgesetzbuches wurde von der Auffassung ausgegangen, dass ungeachtet dessen, dass im Strafrecht viele verschiedene Alternativen ausgearbeitet worden sind, nur diejenigen Alternativen ausgewählt werden müssen, die in der Praxis anderer Staaten schon ihre Lebenskraft bewiesen haben. Als eine dieser Alternativen zum Freiheits­entzug, die heute im europäischen Strafrecht sehr verbreitet ist *22 , wird durch das Strafgesetzbuch die gemein­nützige Arbeit zum ersten Mal im estnischen Strafrecht bestimmt (§ 69). Eine Eigenart der durch das Strafgesetzbuch bestimmten gemeinnützigen Arbeit im Vergleich zu den anderen Staaten bilden höhere Aus­maße der gemeinnützigen Arbeit: so ist nach dem Strafgesetzbuch mit der Zustimmung des Verurteilten erlaubt, die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre durch die gemeinnützige Arbeit zu ersetzen, wobei einem Tag der Freiheitsstrafe vier Stunden der gemeinnützigen Arbeit entsprechen. So eine unter dem Zwang des politi­schen Willens gefasste äußerst strenge Ersatzformel kann in Zukunft recht bald die Änderung des Straf­­­gesetzbuches mit sich bringen, wenn deutlich wird, dass die gemeinnützige Arbeit in der vorgeschrie­benen Gestalt in der Rechtsprechung keine Anwendung findet.

Als Alternativen zur Freiheitsstrafe werden im Strafgesetzbuch auch zwei Arten des Absehens von der Strafe behandelt: Strafaussetzung zur Bewährung in der französich-belgischer sursis Form (§ 73) und in Gestalt der anglo-amerikanischen probation (§ 74). Die erste von den beiden kann gemäß dem Gesetzbuch sowohl als Strafe anstatt der verhängten Freiheitsstrafe als auch anstatt einer Geldstrafe angewendet werden, die zweite wird aber nur in bezug auf eine Freiheitsstrafe angewendet. Bei beiden Formen der Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht das Gesetzbuch den Verurteilten von der verhängten Strafe teilweise zu befreien, d. h. in der Weise, dass ein Teil der verhängten Strafe gleich vollstreckt wird, aber der übrige Teil zur Be­wäh­rung ausgesetzt wird.

 

4.2. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Im Vergleich zu dem ehemaligen sowjetischen Strafrecht sind durch das Strafgesetzbuch auch die Grund­lagen der Strafzumessung erheblich geändert worden. Nach dem Strafgesetzbuch gilt als Grundlage für die Zumes­sung einer Strafe die Schuld der Person, indem bei der Festsetzung der Strafe mildernde und erschwerende Umstände, die Art des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit und die Möglichkeit, den Verurteilten künftig von der Begehung der Straftaten abzuhalten, sowie die Interessen des Schutzes der Rechts­ordnung berücksichtigt werden (§ 56). Damit werden durch das Strafgesetzbuch die Grundlagen der Straf­zumessung nach dem Bei­spiel des deutschen Rechts in ein bestimmtes hierarchisches System geordnet, an dessen Spitze die Schuld als Ausgangspunkt zur Begründung der Bestrafung einer Person in einem Rechtsstaat liegt. Das System bedeutet auch, dass das Gericht gemäß dem Strafgesetzbuch die Grundlagen der Strafzumessung in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge festzustellen hat und diese nach eigenem Ermessen nicht ändern kann. Zugleich werden durch das Strafgesetzbuch keine festen Modelle für die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Umstände bestimmt. Diese müssen sich erst im Gange der Rechtsprechung entwickeln. *23

Die Schuld wird im Rahmen der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung als eine quantifizierende Er­scheinung verstanden. Das Maß der Schuld wird durch Gericht aufgrund mildernder und erschwerender Umstände und der Art des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit festgestellt. Bei strafmildernden (§ 57) und –erschwerenden (§ 58) Umständen wird das bisherige System im Strafgesetzbuch aufrechterhalten, indem die Umstände beider Art im Gesetz aufgezählt sind. Dabei sind erschwerende Umstände im Gesetz als erschöpfende Aufzählung, mildernde Umstände zugleich aber als ein beispielhafter Katalog gebracht, daher wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, als mildernde Umstände auch andere, im Gesetz nicht bezeichnete Umstände zu berücksichtigen. Durch die Miteinbeziehung der Art des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit in die Grundlagen der Strafzumessung deutet das Strafgesetzbuch an, dass obwohl der Vorsatz und die Fahr­lässigkeit sich in der Deliktstruktur auf der Ebene des Tatbestandes der Straftat befinden, spielen sie auch bei der Bestimmung der Schuld eine große Rolle. Man kann ja nicht davon sprechen, dass der Beschluss gefasst wurde, gegen die Norm oder schuldhaft zu handeln, wenn der Ausgangspunkt dieses Beschlusses – Vor­satz oder Fahrlässigkeit – nicht festgestellt wird. Unter der Einflussnahme auf den Verurteilten und den Interes­sen des Schutzes der Rechtsordnung werden die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Präven­tionen verstanden. Die Möglichkeit, den Verurteilten künftig von der Begehung der Straftaten abzuhalten, stellt eine spezialpräventive Prognose dar, die das Gericht bei der Wahl jeglicher Art von Strafe oder Strafmaß berücksichtigen kann. Das Strafgesetzbuch hat auf die aus dem sowjetischen Strafrecht stammende Berücksichtigung der Person des Verurteilten als eine selbständuge Grundlage der Strafzumessung verzichtet, indem man von dem ehemaligen soziologischen Strafrecht weg in Richtung des klassischen, auf dem Schuld­prinzip beruhenden Strafrechts schreitet. *24 Unter den Interessen des Schutzes der Rechtsordnung ver­steht das Strafgesetzbuch die Generalprävention. Nach dem Beispiel des deutschen Rechts hat das Strafgesetzbuch auf die dem sowjetischen Strafrecht eigene Generalprävention, die in der Bestrafung einer konkreten Person besteht, deren Zweck die Ausübung eines abschreckeckenden Einflusses über andere Personen ist, verzichtet, statt dieser wurde die Theorie der positiven Generalprävention zum Grund gelegt.

 

4.3. Sonstige nicht bestrafende Maßnahmen

Den zeitgenössischen Strafgesetzen ähnlich macht das Strafgesetzbuch den Unterschied zwischen Strafen und nicht bestrafenden Maßnahmen. Unter den letzteren zieht das Strafgesetzbuch die Maßregeln der Besse­rung und Sicherung in Betracht, deren Ziel nicht die Bestrafung einer Person, sondern die Vorbeugung neuer rechts­widriger Taten ist. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Maßnahmen nach dem Straf­gesetz­buch nicht dem Schuldgrundsatz unterworfen ist und diese Maßnahmen auch im Falle einer rechtswidrigen Tat angeordnet werden können. Nicht bestrafende Maßnahmen kann man nach dem Strafgesetzbuch in zwei Arten einteilen: persönliche und reale Maßnahmen. Als persönliche oder mit der Person verbundene Maß­nah­men sieht das Strafgesetzbuch die gerichtspsychiatrische Zwangsbehandlung und Maßnahmen gegen Jugend­­liche (Warnung, Unterwerfung der Führungsaufsicht des Bewährungshelfers, Unterbringung in einem Jugend­­heim, Internatschule oder in einer gesonderten Lehr- und Erziehunganstalt) vor (§§ 86–87). Als reale oder mit der Sache verbundene Maßnahme wird durch das Strafgesetzbuch die Einziehung bestimmt (§§ 83–85).

 

Zusammenfassung

Das Strafgesetzbuch wird am 1. September 2002 in Kraft treten. Im Laufe dieses über ein Jahr dauernden vacatio legis wurde die Hauptaufmerksamkeit auf die Schulung der Juristen gelenkt. Vom Justizministerium wird die Schulung von Richtern und Staatsanwälten koordiniert, vom Innenministerium wird die Schulung von Ermittlungs- und sonstigen Polizeibeamten organisiert. Den estnischen Juristen steht eine schwere, aber interessante Zeit bevor.

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pp.127-137